BNetzA: Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten geregelt

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Sie ermöglicht künftig einen flexibleren Einsatz von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten, ohne dass dadurch die EEG-Förderung für zwischengespeicherten erneuerbaren Strom verloren geht. Die Regelungen richten sich unter anderem an Prosumer, Gewerbe und Industrie.

Bislang musste für den Erhalt der EEG-Förderung Strom aus erneuerbaren Energien strikt von Netzstrom getrennt werden. Mit MiSpeL können Speicher künftig sowohl Strom aus einer Erzeugungsanlage als auch aus dem Netz aufnehmen und diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder einspeisen. Die Regelungen gelten dabei für Nutzer der Direktvermarktung, nicht für Nutzer der festen Einspeisevergütung.

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

  • EEG-Förderung: Für zwischengespeicherten erneuerbaren Strom bleibt die EEG-Förderung erhalten.
  • Netzstrom: Wird zuvor aus dem Netz bezogener Strom später wieder zurückgespeist, können die entsprechenden Mengen saldiert werden. Dadurch reduzieren sich für diese Mengen Umlagen, Netzentgelte und weitere Strompreisbestandteile. Der sonstige Stromverbrauch bleibt vollständig mit Umlagen und Netzentgelten belastet.
  • Abgrenzungsoption: Sie steht Anlagen aller Art und Größe offen. Über Messwerte und Berechnungsformeln werden förderfähige und saldierungsfähige Strommengen bestimmt. Im Regelfall sind zwei Zähler erforderlich, in Sonderfällen genügt ein Zähler. Erfasst werden unter anderem Co-Location-Speicher, Wärmepumpen, Speicher bei energieintensiven Industrieunternehmen sowie reine Netzspeicher.
  • Pauschaloption: Für kleinere Photovoltaikanlagen bis 30 kWp mit Speicher oder bidirektionalem Ladepunkt steht eine vereinfachte Alternative zur Verfügung. Grundsätzlich genügt ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss. Bis zu 500 kWh je kWp wird die Netzeinspeisung pauschal als förderfähig eingestuft.
  • Bidirektionales Laden: Ladepunkte werden weitgehend mit Stromspeichern gleichgestellt. Elektrofahrzeuge können damit sowohl geladen als auch zur Rückspeisung ins Netz genutzt werden. Maßgeblich für die Abwicklung ist der Ladepunkt und nicht das einzelne Fahrzeug. Zusätzliche Messkonzepte und Zähler im Fahrzeug entfallen. Für Fahrstrom, der aus dem Netz bezogen wird, fallen weiterhin Umlagen und Netzentgelte an.

Übergangsfrist bis September 2027

Für die Umsetzung durch Netz- und Messstellenbetreiber gilt eine Übergangsphase bis zum 30. September 2027. Bis dahin können die MiSpeL-Optionen bereits angewendet werden, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zustimmen. Für die Pauschaloption muss zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission abgewartet werden.

>> Hintergrundpapier MiSpeL: BNetzA eröffnet die aktive Nutzung von Speichern und bidirektionalen Ladepunkten (PDF)

>> Fest­le­gung zur Mark­tin­te­gra­ti­on von Spei­chern und La­de­punk­ten (MiS­peL), Az.: 618-25-02

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