Gasspeicher: BMWE plant Anreize zur Befüllung
Von ISPEX am 16. Sep. 2026
Angesichts der niedrigen Füllstände der deutschen Gasspeicher plant das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung der Gasversorgung im kommenden Winter.
Wie in verschiedenen Medien berichtet, soll eine für den Herbst vorgesehene Ausschreibung sogenannter Long Term Options (LTO) um eine noch festzulegende Gasmenge ausgeweitet werden. Parallel sollen die bundeseigenen Energieunternehmen Uniper und SEFE ihre Möglichkeiten zur Einspeicherung stärker nutzen. Die deutschen Gasspeicher sind derzeit zu rund 56 Prozent gefüllt.
Mit den LTO soll Trading Hub Europe (THE) als Marktgebietsverantwortlicher zusätzliche Gasmengen für einen späteren Bedarfsfall absichern. Händler erhalten eine Vergütung dafür, vereinbarte Mengen verfügbar zu halten. Ein direkter staatlicher Gaseinkauf wie im Jahr 2022 ist nach den Medienberichten zunächst nicht vorgesehen.
EnWG sieht weitere Instrumente vor
Neben den LTO sind Strategic Storage-Based Options (SSBO) nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) möglich. Diese werden derzeit noch nicht offiziell erwogen.
Die rechtliche Grundlage für solche Maßnahmen zur Sicherstellung der Speicherbefüllung findet sich in Teil 3a des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Füllstandsvorgaben für Gasspeicher sind in § 35b Abs. 1 EnWG geregelt. Über die Verordnungsermächtigung in § 35b Abs. 3 EnWG kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Füllstandsvorgaben und Stichtage anpassen.
Für den Fall, dass die Speicherbefüllung über den Markt nicht ausreichend erfolgt, sieht § 35c EnWG weitere Instrumente vor. Dazu gehören zunächst marktbasierte Ausschreibungen durch THE, zu denen auch die aktuell vorgesehenen LTO zählen. Reichen diese marktbasierten Maßnahmen nicht aus, ermöglicht § 35c EnWG als weitestgehende Maßnahme auch die Beschaffung von Gas durch den Marktgebietsverantwortlichen und dessen Einspeicherung.
Kosten trägt zunächst der Bund
Für die Finanzierung dieser gesetzlichen Sicherstellung der Speicherstände ist § 35f EnWG maßgeblich. Danach hat THE für die im Rahmen der gesetzlichen Speicherbefüllungsmaßnahmen entstehenden Kosten einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Kosten und Erlöse werden dabei miteinander verrechnet. Ein Gewinn oder Verlust für THE aus der Durchführung der Maßnahmen ist gesetzlich ausgeschlossen.
Damit werden die verbleibenden Kosten zunächst aus dem Bundeshaushalt getragen. Wie hoch diese ausfallen, hängt insbesondere von den Kosten für die Anreize zur Einspeicherung beziehungsweise eine mögliche Gasbeschaffung sowie von den später erzielten Erlösen bei der Vermarktung der eingespeicherten Mengen ab.
Umlage rechtlich möglich
Das EnWG enthält allerdings auch die Möglichkeit einer erneuten Finanzierung über eine Umlage. § 35h EnWG ermächtigt das Bundeswirtschaftsministerium, durch Rechtsverordnung eine entsprechende Umlageregelung einzuführen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Damit könnten die saldierten Kosten künftig wieder über eine periodisch festgelegte Umlage auf Letztverbraucher verteilt werden.
Ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wird, dürfte insbesondere von der Höhe der nach Saldierung verbleibenden Kosten abhängen.
>> Energiewirtschaftsgesetz – EnWG
ISPEX Energiefrühstück 18.09.2026


