Industriestrompreis: Merkblatt veröffentlicht
Von ISPEX am 9. Sep. 2026
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt Industriestrompreis sowie das dazugehörige Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen veröffentlicht. Darin gibt die Behörde Hilfestellungen und stellt Details für die Antragstellung zu den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028 klar.
Merkblatt Industriestrompreis
Antragsberechtigung und anrechenbarer Stromverbrauch
Das „Merkblatt Industriestrompreis nach den Bestimmungen der Richtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“ (Stand 04.08.2026) konkretisiert die Voraussetzungen für Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland für Abnahmestellen, die einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können. Als anrechenbarer Stromverbrauch gilt grundsätzlich die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge an der jeweiligen Abnahmestelle. Dabei können sowohl fremdbezogene als auch eigenerzeugte Strommengen berücksichtigt werden. Strommengen, für die im selben Abrechnungsjahr eine Strompreiskompensation beantragt wird, sind hingegen abzugrenzen. Für Unternehmen in Industrieparks enthält das Merkblatt zudem Regelungen zur Berücksichtigung bestimmter indirekter Stromverbräuche.
Antragstellung und erforderliche Nachweise
Die Antragstellung erfolgt rückwirkend für das jeweilige Abrechnungsjahr und ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Für das Abrechnungsjahr 2026 ist damit erstmals 2027 ein Antrag möglich; das Antragsportal soll ab Dezember 2026 geöffnet werden. Die Antragsfrist endet am 31. März 2027. Mit dem Antrag sind die vollständigen Unterlagen einzureichen. Einzig der ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden notwendige Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden. Für Unternehmen, die parallel die Strompreiskompensation nutzen wird, besteht eine verlängerte Antragsfrist bis zum 15. Juli 2027.
Das Merkblatt konkretisiert außerdem die einzureichenden Nachweise, etwa zur Branchenzuordnung, zur Abgrenzung der Abnahmestelle und zum anrechenbaren Stromverbrauch. Bei einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch ab 10 GWh sind wesentliche Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zugelassene Prüfstelle zu prüfen.
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Höhe der Beihilfe und Flexibilitäts-Bonus
Die Basis-Beihilfe wird auf Grundlage des anrechenbaren Stromverbrauchs und eines jährlich festgelegten Differenzpreises ermittelt. Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Differenzpreis laut BAFA 3,744 ct/kWh; grundsätzlich sind 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs beihilfefähig. Ergänzend kann ein Flexibilitäts-Bonus beantragt werden. Voraussetzung für die Entlastung ist zudem eine Investitionsverpflichtung: Unternehmen müssen sich bei Antragstellung verpflichten, mindestens 50 Prozent der gewährten Basis-Beihilfe in zulässige Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Für den Flexibilitäts-Bonus gelten weitergehende Anforderungen an Art und Umfang dieser Investitionen.
Dekarbonisierungsmaßnahmen als ökologische Gegenleistungen
Vier Kategorien für anrechenbare Maßnahmen
Welche Investitionen für die Verpflichtung berücksichtigt werden können, erläutert das BAFA im „Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen nach Nr. 4 der Bestimmungen der Richtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“ (Stand 04.08.2026). Das Merkblatt unterscheidet vier Kategorien: Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit Auswirkungen auf den Strombedarf, Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität sowie Investitionen in die Modernisierung oder Erweiterung der Infrastruktur. Dazu können beispielsweise Investitionen in Photovoltaik, Energieeffizienz, Speicher, Elektrifizierung, Lastmanagement oder betriebliche Netzinfrastruktur zählen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Maßnahmen einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten und den Verbrauch fossiler Brennstoffe nicht erhöhen.
Investitionshöhe, Fristen und Nachweisführung
Für die Basis-Beihilfe sind mindestens 50 Prozent des erhaltenen Betrags in entsprechende Maßnahmen zu investieren. Bei Beantragung des Flexibilitäts-Bonus müssen zusätzlich besondere Vorgaben zur Investition in nachfrageseitige Flexibilität erfüllt werden. Die Maßnahmen sind grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umzusetzen; bei nachgewiesenen technischen Gründen kann im Einzelfall eine längere Frist in Betracht kommen. Das Merkblatt erläutert außerdem, welche Investitionskosten angesetzt werden können, wie Investitionen auf mehrere Verpflichtungen verteilt werden dürfen und welche Nachweise gegenüber dem BAFA erforderlich sind. Wichtig für Unternehmen ist insbesondere das Verbot einer Doppelanrechnung derselben Investitionsanteile bei verschiedenen Beihilferegelungen. Werden Investitionsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das BAFA die gewährte Beihilfe entsprechend zurückfordern.
>> Merkblatt Industriestrompreis (Stand 04.08.2026)
>> Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen (Stand 04.08.2026)
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