Beratung zu steuerlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen*

Der Strompreis setzt sich ebenso wie der Gaspreis aus einer Vielzahl von Bestandteilen zusammen. Neben den Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb sowie den Netzentgelten beeinflussen Steuern, Abgaben, Umlagen und weitere staatlich veranlasste Preisbestandteile die Energiekosten. Insbesondere für produzierende Unternehmen sowie für Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen bestehen verschiedene Entlastungs- und Ausnahmeregelungen. Die entsprechenden Vergünstigungen sind teilweise an Nachweis-, Melde- und Antragspflichten gebunden.



2026, Strom, Abgaben, Umlagen, Steuern, Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, § 19 StromNEV, Offshore-Netzumlage, Aufschlag für besondere Netznutzung, Stand 25.10.2025

Gesetzlich veranlasste Preisbestandteile bei Strom
Vergleich Vorjahr und laufendes Jahr


Um vorhandene Möglichkeiten zur Kostenoptimierung für das Unternehmen zu erkennen und gleichzeitig Risiken zu minimieren, ist eine genaue Kenntnis der bestehenden Rechte und Pflichten sowie der damit verbundenen Antrags- und Berichtspflichten erforderlich. Die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen unterliegen dabei regelmäßigen Änderungen.

Die Energieexperten von ISPEX analysieren Ihre energiewirtschaftliche Situation und prüfen, welche Regelungen Ihr Unternehmen nutzen kann und welche Fristen einzuhalten sind. ISPEX unterstützt Sie bei der Beantragung von Erstattungen und Vergünstigungen sowie bei der Abgabe notwendiger Meldungen und Berichte an Behörden, Netzbetreiber oder Energielieferanten. Die Bearbeitung erfolgt in Kooperation mit einem qualifizierten Rechtsanwalt. Dieser bereitet zum Beispiel Anträge zur Strom- und Energiesteuerentlastung vor und klärt gegebenenfalls offene Fragen mit dem zuständigen Hauptzollamt.

 

Einige wesentliche Informationen zu möglichen Entlastungen sind nachfolgend zusammengestellt.


Übersicht der Entlastungen für Unternehmen bei Strom und Gas*

 


Entlastungen nach dem Stromsteuergesetz (StromStG)*

Das Stromsteuergesetz sieht verschiedene Steuerbefreiungen für selbst erzeugten und verbrauchten Strom vor. Steuerbefreit ist unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt und vom Anlagenbetreiber im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistet wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Darüber hinaus bestehen weitere Steuerbefreiungstatbestände, unter anderem für Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Welche Steuerbefreiung im konkreten Fall genutzt werden kann, hängt insbesondere von der Art und Leistung der Erzeugungsanlage sowie von der Verwendung des erzeugten Stroms ab.

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sieht § 9a StromStG eine Steuerentlastung für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren vor. Dazu gehören unter anderem die Elektrolyse, bestimmte Verfahren bei der Herstellung von Glas, keramischen und weiteren mineralischen Erzeugnissen, die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie chemische Reduktionsverfahren (§ 9a Abs. 1 StromStG). Die für die begünstigten Prozesse und Verfahren verwendeten Strommengen müssen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen werden.

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können darüber hinaus für betrieblich verwendeten Strom eine Steuerentlastung beantragen (§ 9b Abs. 1 StromStG). Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. Sie wird gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt (§ 9b Abs. 2 StromStG). Bei einem regulären Stromsteuersatz von 20,50 Euro/MWh (§ 3 StromStG) verbleibt für die entlastungsfähigen Strommengen damit rechnerisch eine Stromsteuerbelastung von 0,50 Euro/MWh beziehungsweise 0,05 ct/kWh.

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Entlastungen nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG)*

Analog zu § 9a StromStG sieht § 51 EnergieStG eine Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren vor. Begünstigt sind unter anderem bestimmte Verfahren bei der Herstellung von Glas, keramischen und weiteren mineralischen Erzeugnissen, bei der Metallerzeugung und -bearbeitung, chemische Reduktionsverfahren sowie die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 EnergieStG). Voraussetzung ist insbesondere, dass die verwendeten Energieerzeugnisse und deren Verwendung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen werden.

Für Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten KWK-Anlagen eingesetzt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Energiesteuerentlastung beantragt werden. Voraussetzung ist insbesondere ein Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent (§ 53a Abs. 1 EnergieStG). Die Höhe der Steuerentlastung richtet sich nach dem jeweils eingesetzten Energieerzeugnis (§ 53a Abs. 2 EnergieStG).

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können außerdem eine Steuerentlastung für bestimmte Energieerzeugnisse beantragen, die zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet werden (§ 54 Abs. 1 EnergieStG). Beim Einsatz von Erdgas beträgt die Entlastung 1,38 Euro/MWh beziehungsweise 0,138 ct/kWh (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG). Die Steuerentlastung wird gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt (§ 54 Abs. 3 EnergieStG).

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Beantragung von Strom- und Energiesteuerentlastungen*

Die Strom- und Energiesteuerentlastungen sind beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der reguläre Entlastungsabschnitt für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ist das Kalenderjahr. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch kürzere Entlastungsabschnitte gewählt werden (§ 17b Abs. 2 StromStV; § 100 Abs. 2 EnergieStV).

Die Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG sind seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (§ 17b Abs. 1 StromStV; § 100 Abs. 1 EnergieStV). Die Anträge müssen spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt werden.

Bei Steuerentlastungen, die als staatliche Beihilfen gewährt werden, sind zusätzlich die unionsrechtlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Hierzu ist grundsätzlich eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen gegenüber dem Hauptzollamt abzugeben. Die Selbsterklärung ist grundsätzlich für den ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres vorzulegen; bei weiteren Anträgen desselben Jahres ist eine erneute Vorlage erforderlich, wenn sich Änderungen ergeben haben. Bei einer jährlichen Entlastungssumme von weniger als 10.000 Euro je Tatbestand ist die Selbsterklärung grundsätzlich nur auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.

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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)*

Unternehmen, die bestimmte Steuerbegünstigungen nach dem Stromsteuer- oder Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen, unterliegen gegebenenfalls zusätzlichen Anzeige- und Erklärungspflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung.

Eine Anzeige- oder Erklärungspflicht besteht grundsätzlich, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung im Kalenderjahr mehr als 100.000 Euro beträgt. Für Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur sowie in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere Schwellenwerte (§ 3 Abs. 1 EnSTransV).

Die erforderlichen Anzeigen beziehungsweise Erklärungen sind grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (§ 3 Abs. 3, § 7 EnSTransV).

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Konzessionsabgabe

Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um ein Entgelt für die Einräumung des Rechts zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen (§ 1 Abs. 2 KAV). Die Konzessionsabgabe wird von den Energieversorgungsunternehmen an Städte und Gemeinden gezahlt und kann über den Energiepreis an Letztverbraucher weitergegeben werden.

Bei Strom beträgt die maximal zulässige Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV). Konzessionsabgaben dürfen für Stromlieferungen an Sondervertragskunden grundsätzlich nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der individuelle Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter dem maßgeblichen Grenzpreis liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes veröffentlichte Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden im vorletzten Kalenderjahr (§ 2 Abs. 4 KAV).

Der Grenzpreisvergleich erfolgt für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einbeziehung des Netznutzungsentgelts (§ 2 Abs. 4 KAV). Wird im Rahmen einer Durchleitung geltend gemacht, dass auf die Stromlieferung eine niedrigere Konzessionsabgabe entfällt, kann der entsprechende Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers erbracht werden (§ 2 Abs. 6 KAV).

Bei Erdgaslieferungen beträgt die maximal zulässige Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV). Für Lieferungen an Sondervertragskunden darf insbesondere dann keine Konzessionsabgabe vereinbart oder gezahlt werden, wenn die Lieferung pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigt (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 KAV). Beim Rechnungscontrolling sollte daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Berechnung einer Konzessionsabgabe im konkreten Fall vorliegen.

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Besondere Ausgleichsregelung nach Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Mit der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz können berechtigte Unternehmen eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage beantragen (§§ 28 ff. EnFG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begrenzt die Umlagen auf Antrag unter anderem für selbst verbrauchten Strom stromkostenintensiver Unternehmen sowie für bestimmte weitere Anwendungsfälle, beispielsweise die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff, Schienenbahnen, elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr und Landstromanlagen (§ 29 EnFG).

Für stromkostenintensive Unternehmen setzt die Begrenzung unter anderem voraus, dass das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 EnFG zuzuordnen ist und an der betreffenden Abnahmestelle im maßgeblichen Geschäftsjahr mehr als eine Gigawattstunde umlagepflichtigen Strom selbst verbraucht hat. Darüber hinaus ist grundsätzlich ein Energiemanagementsystem erforderlich (§ 30 Nr. 1 und 2 EnFG).

Hinzu kommen Anforderungen an die sogenannte grüne Konditionalität. Unternehmen müssen hierzu eine der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere die Umsetzung wirtschaftlich durchführbarer Energieeffizienzmaßnahmen, die Deckung von mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien oder bestimmte Investitionen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses (§ 30 Nr. 3 EnFG).

Für bestimmte Unternehmen, die bereits nach der früheren Besonderen Ausgleichsregelung des EEG begünstigt waren, bestehen Übergangs- und Härtefallregelungen. Für die Jahre 2024 bis 2026 sieht § 67 EnFG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Begrenzung auf 35 Prozent der Umlagen beziehungsweise höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung vor. Für die Jahre 2027 und 2028 gelten abgestufte Übergangsregelungen (§ 67 Abs. 2 EnFG).

Der Antrag auf Begrenzung der Umlagen ist grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Für bestimmte gesetzlich definierte Antragskonstellationen gilt eine Frist bis zum 30. September (§ 40 Abs. 1 EnFG). Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das vom BAFA eingerichtete Portal (§ 40 Abs. 4 EnFG).

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Carbon-Leakage-Kompensation nach BECV

Unternehmen bestimmter emissionsintensiver und im internationalen Wettbewerb stehender Branchen können eine Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage beantragen. Grundlage ist die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV). Die Höhe der Beihilfe richtet sich unter anderem nach der Branchenzugehörigkeit, den beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen, der Emissionsintensität sowie dem jeweils maßgeblichen Kompensationsgrad (§§ 5 bis 9 BECV).

Voraussetzung für die Beihilfe sind neben den weiteren Anforderungen insbesondere ein Energie- oder Umweltmanagementsystem sowie die Erfüllung der vorgeschriebenen Klimaschutzmaßnahmen (§§ 10 und 11 BECV). Die Erfüllung dieser Gegenleistungen ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 12 BECV). ISPEX unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Antragsberechtigung, der Ermittlung der relevanten Energiemengen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung des Antragsverfahrens.

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Strompreiskompensation

Mit der Strompreiskompensation (SPK) können Unternehmen bestimmter strom- und handelsintensiver Branchen einen Ausgleich für indirekte CO2-Kosten erhalten, die über den Strompreis aus dem europäischen Emissionshandel weitergegeben werden. Zuständig für das Antragsverfahren ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die Antragsberechtigung und die Höhe der Beihilfe richten sich nach den jeweils geltenden beihilferechtlichen Vorgaben und der nationalen Förderrichtlinie zur Kompensation indirekter CO2-Kosten.

ISPEX prüft, ob Unternehmen und Produktionsprozesse grundsätzlich beihilfefähig sind, unterstützt bei der Ermittlung und Abgrenzung der relevanten Strommengen und begleitet das Antragsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise und ökologischen Gegenleistungen.

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Industriestrompreis

Für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 steht strom- und handelsintensiven Unternehmen zusätzlich der Industriestrompreis als Entlastungsinstrument zur Verfügung. Die Beihilfe orientiert sich am Großhandelsstrompreis und wird für einen Teil des förderfähigen Stromverbrauchs gewährt. Die Antragstellung erfolgt rückwirkend; für das Abrechnungsjahr 2026 können Anträge ab 2027 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Die Förderung ist mit einer Investitionsverpflichtung verbunden. Unternehmen müssen grundsätzlich 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe in geeignete Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Dazu können unter anderem Maßnahmen zur Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Elektrifizierung, zur Flexibilisierung des Stromverbrauchs oder entsprechende Infrastrukturmaßnahmen gehören. ISPEX unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Fördervoraussetzungen, der Ermittlung der anrechenbaren Strommengen sowie bei der Auswahl und Bewertung geeigneter Dekarbonisierungsmaßnahmen.

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Ökologische Gegenleistungen

Bei mehreren energiewirtschaftlichen Entlastungs- und Beihilfeverfahren ist die Gewährung der Entlastung an ökologische Gegenleistungen beziehungsweise vergleichbare Investitions- und Klimaschutzverpflichtungen gekoppelt. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an Energieeffizienzmaßnahmen, den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien oder Investitionen in die Dekarbonisierung von Produktionsprozessen. Entsprechende Anforderungen bestehen unter anderem bei der Besonderen Ausgleichsregelung (§ 30 Nr. 3 EnFG), bei der Carbon-Leakage-Kompensation (§§ 10 bis 12 BECV) sowie im Rahmen der Strompreiskompensation und des Industriestrompreises.

ISPEX begleitet die Antragsverfahren von der Prüfung der Voraussetzungen bis zum Nachweis der geforderten Gegenleistungen. Dabei werden mögliche Maßnahmen wirtschaftlich und technisch bewertet sowie die rechtlichen Anforderungen in Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Rechtsanwalt geprüft.* So können Unternehmen frühzeitig feststellen, welche Maßnahmen anrechenbar sind, welche Nachweise erforderlich werden und wie sich die gesetzlichen Verpflichtungen sinnvoll mit ohnehin geplanten Investitionen verbinden lassen.

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    *Nach Steuerberatungsgesetz (StBerG) und Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige steuerliche und rechtliche Beratungsleistungen werden nicht durch ISPEX erbracht. ISPEX beauftragt auf Ihren Wunsch und in Ihrem Auftrag und Namen einen qualifizierten Rechtsanwalt und übernimmt für Sie die komplette Korrespondenz mit diesem.